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Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der Abrechnung von Roaminganrufen auf der Vorleistungsebene eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt sekundengenau abzurechnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf der Vorleistungsebene normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen diesen und anderen Betreibern, die eine andere Abrechnungsmethode verwenden, und untergräbt die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Vorleistungsentgelte. Darüber hinaus stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, das die Kosten auf der Vorleistungsebene erhöht und sich dadurch bei Sprachroamingdiensten nachteilig auf die Preisbildung auf der Endkundenebene auswirkt. Die Mobilfunknetzbetreiber sollten deshalb zur sekundengenauen Abrechnung der auf der Vorleistungsebene abgewickelten regulierten Roaminganrufe verpflichtet werden.
Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Roamingvorleistungseinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau…
In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung, einen kontinuierlichen Wettbewerb und den Schutz der Endnutzer sicherzustellen, sollten darin Obergrenzen für…
Regulatorische Verpflichtungen sollten sowohl auf der Endkunden- als auch der Vorleistungsebene auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren,…
Bestimmte Bedingungen können in die Standardangebote aufgenommen werden, damit Mobilfunknetzbetreiber dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder…
Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren…
Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.