Erwägungsgrund 11 32022R0612
Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene einzigartige Merkmale auf, sodass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen Mechanismen der Richtlinie (EU) 2018/1972 hinausgehen, gerechtfertigt sind.