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Das GEREK sollte eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingendnutzer in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Arten des Zugangs zu Notdiensten einrichten und pflegen. Die Datenbank soll dazu beitragen, nationale Betreiber, nationale Regulierungsbehörden und etwaige andere zuständige Behörden über alle in der Union bereitgestellten Arten des Zugangs zu Notdiensten zu informieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Datenbank gegebenenfalls mit dem Link zu der nationalen mobilen Anwendung für öffentliche Warnungen zu aktualisieren. Das GEREK sollte die Verfahren festlegen, nach denen die zuständigen Behörden die gemäß dieser Verordnung verlangten Informationen bereitstellen und aktualisieren sollen.
Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu den Notdiensten durch Notrufe zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten erlässt die…
Ein Bürger kann nicht von einem Mitgliedstaat aus Kontakt zu Notdiensten eines anderen Mitgliedstaats aufnehmen, weil die Notdienste seines Mitgliedstaats…
eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingkunden zur…
Nummernbereiche, auch die für Mehrwertdienste verwendeten, werden in den nationalen Nummerierungsplänen festgelegt und nicht auf Unionsebene harmonisiert. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten selbst bestimmen können, ob Vorschläge für alternative Systeme zu mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten…
Gemäß Artikel 110 der Richtlinie (EU) 2018/1972 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre öffentlichen Warnsysteme öffentliche Warnungen an betroffene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.