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Die Kommission, das GEREK, die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls andere zuständige Behörden sollten uneingeschränkt das Geschäftsgeheimnis wahren, wenn sie Informationen weitergeben, um die Anwendung dieser Verordnung zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen. Daher sollten die nationalen Regulierungsbehörden durch die Einhaltung der Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht daran gehindert werden, zu den genannten Zwecken vertrauliche Informationen rechtzeitig weitergeben zu können.
Auf ein begründetes Ersuchen der Kommission oder einer NRB stellt das GEREK oder das GEREK-Büro nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zeitnah und…
Werden gemäß Absatz 1 eingeholte Informationen, einschließlich Informationen, die im Zusammenhang mit einer geografischen Erhebung erfasst werden, von einer…
Sieht eine nationale Regulierungsbehörde oder sehen die anderen zuständigen Behörden Informationen gemäß den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften…
Informationen, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Unions- und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis und den Schutz…
Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben wirksam…
Die Kommission und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden wahren die Vertraulichkeit jeglicher Information, die von einer nationaler…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.