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Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich einen gemeinsamen Ansatz festzulegen, der sicherstellen soll, dass Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union für die Inanspruchnahme von Diensten für unionsweites Roaming im Vergleich zu den unter Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gebildeten Preisen keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, und gleichzeitig die Transparenz und den Verbraucherschutz zu erhöhen sowie die Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen zu sichern und ein echtes Erlebnis des Roamings zu Inlandspreisen auch in Bezug auf die Dienstqualität und den Zugang zu Notdiensten beim Roaming zu ermöglichen — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften, die zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet und zur Abschaffung der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation, insbesondere in…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Schutz und Hilfe für Fahrgäste in allen Mitgliedstaaten sowie einheitliche Bedingungen für die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Vorschriften für kartengebundene Zahlungsvorgänge, einschließlich über Internet und mobile…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems und die Schaffung einheitlicher Pflichten,…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich der Aufbau, der Ausbau, die Modernisierung und die Vollendung der transeuropäischen Netze in den Sektoren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.