Erwägungsgrund 2 32022R0625
Angesichts der humanitären Krise infolge der unbegründeten Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation hat der Rat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/627 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, um Ausnahmen für das Einfrieren von Vermögenswerten von benannten Personen, Einrichtungen und Organisationen und die Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für diese, für bestimmte klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen aufzunehmen, wenn dies ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.