Erwägungsgrund 6 32022R0711
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und der Antragsteller erhielten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde zu dieser Angabe, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten die wissenschaftlichen Belege nicht ausreichten, um einen kausalen Zusammenhang zwischen der Einnahme eines durch seine Hemmaktivität gegenüber In-vitro-α-Amylase standardisierten wässrigen Extrakts aus weißen Nierenbohnen (Phaseolus vulgaris L.) (GlycoLiteTM) und einer Reduktion des Körpergewichts entweder bei kalorienarmer oder bei ad libitum-Ernährung nachzuweisen. Da die gesundheitsbezogene Angabe somit die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zulässiger Angaben nicht erfüllt, sollte sie nicht zugelassen werden.