Erwägungsgrund 2 32022R0727
Hinsichtlich gesundheitsbezogener Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sieht Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen müssen. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die „Behörde“) weiter.