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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Eurojust in die Lage zu versetzen, Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu sichern, zu analysieren und aufzubewahren, den Austausch solcher Beweismittel zu ermöglichen und ein vom bestehenden Fallbearbeitungssystem von Eurojust getrenntes automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem einzurichten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der grenzüberschreitenden Sicherstellung und Einholung elektronischer Beweismittel, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der wirksamen und effizienten Zusammenarbeit, der Kommunikation und des Austauschs von Informationen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich insbesondere durch die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zur Weiterentwicklung eines…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Beseitigung der im Zusammenhang mit der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren bestehenden…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von richtigen Strafregisterinformationen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.