Erwägungsgrund 4 32018R1727
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen des Beschlusses 2002/187/JI zu ändern und auszuweiten. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl ihrem Umfang als auch ihrer Art nach erheblich sind, sollte der Beschluss 2002/187/JI aus Gründen der Klarheit für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.