Erwägungsgrund 2 32022R0858
Die Mehrheit der Kryptowerte liegt nicht im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen und bringt Herausforderungen in Bezug auf Anlegerschutz, Marktintegrität, Energieverbrauch und Finanzstabilität mit sich. Solche Kryptowerte erfordern daher einen eigenen Rechtsrahmen auf Unionsebene. Andere Kryptowerte wiederum gelten als Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Sofern Kryptowerte als Finanzinstrumente im Sinne jener Richtlinie gelten, gilt für Emittenten solcher Kryptowerte und für Firmen, die mit solchen Kryptowerten verbundene Tätigkeiten ausüben, potentiell ein umfassendes Paket an Rechtsvorschriften der Unionüber Finanzdienstleistungen, unter anderem die Verordnungen (EU) Nr. 236/2012, (EU) Nr. 596/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2017/1129 sowie die Richtlinien 98/26/EG und 2013/50/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates.