Erwägungsgrund 59 32022R0858
Gegenwärtig schließt die in der Richtlinie 2014/65/EU vorgenommene Begriffsbestimmung von „Finanzinstrument“ Finanzinstrumente, die mittels einer Klasse von Technologien — nämlich der Distributed-Ledger-Technologie — emittiert werden, die die dezentrale Aufzeichnung verschlüsselter Daten unterstützen, nicht ausdrücklich ein. Damit solche Finanzinstrumente gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften gehandelt werden können, sollte die Begriffsbestimmung von „Finanzinstrument“ in der Richtlinie 2014/65/EU so geändert werden, dass sie diese Finanzinstrumente einschließt.