Erwägungsgrund 11 32022R0860
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 und nach der Veröffentlichung ihres Gutachtens zu Monacolinen aus Rotschimmelreis durch die Behörde erhielt die Kommission Bemerkungen von Interessengruppen zu der wissenschaftlichen Risikobewertung der Behörde. Die Interessengruppen gaben auch Erklärungen ab, in denen sie für eine sichere Verwendung von Monacolinen in Rotschimmelreis in Verbindung mit geeigneten Verbraucherinformationen über die sichere Verwendung des Stoffes eintraten.