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Daten, für die Rechte des geistigen Eigentums gelten, sowie Geschäftsgeheimnisse sollten nur dann an Dritte übermittelt werden, wenn diese Übermittlung nach Unionsrecht oder nationalem Recht rechtmäßig ist oder die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt. Sofern öffentliche Stellen Inhaber des Datenbankherstellerrechts nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind, sollten sie dieses Recht nicht in Anspruch nehmen, um die Weiterverwendung der Daten zu verhindern oder über die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen hinaus einzuschränken.
Die Weiterverwendung von Daten ist nur unter Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums zulässig. Öffentliche Stellen nehmen das in Artikel 7 Absatz 1 der…
Das Recht der Hersteller von Datenbanken gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG nehmen öffentliche Stellen nicht in Anspruch, um dadurch die…
Außerdem ist es zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs und der offenen Marktwirtschaft von größter Bedeutung, geschützte nicht personenbezogene Daten, vor allem…
Die Vorstellung, dass Daten, die von öffentlichen Stellen oder sonstigen Einrichtungen mithilfe öffentlicher Gelder generiert oder erhoben wurden, auch der…
Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Sie legt die Bedingungen fest, nach denen öffentliche…
In Bezug auf die Informationen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nehmen die Sammelstellen weder das Recht des Herstellers einer Datenbank…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.