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Alle zwei Jahre sollte eine neue Unionsliste festgelegt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht mehr die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Kriterien und Anforderungen erfüllen, sollten in der nächsten Unionsliste nicht mehr aufgeführt werden. Daher sollten die bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die nächste Unionsliste aufgenommen werden sollen, dem gleichen Auswahlverfahren für die Erstellung regionaler Listen und für die Erstellung der Unionsliste unterzogen werden wie neu vorgeschlagene Vorhaben. Der Verwaltungsaufwand sollte jedoch so weit wie möglich verringert werden, indem z. B. die bereits früher übermittelten Informationen ausgewertet und die Jahresberichte der Vorhabenträger herangezogen werden. Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen erhebliche Fortschritte erzielt wurden, sollten daher in einem gestrafften Verfahren in den unionsweiten Zehnjahresentwicklungsplan aufgenommen werden können.
Vorhaben, die sich nicht mehr auf der Unionsliste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder…
berücksichtigt sie die Empfehlungen der Kommission, die darauf abzielen, dass die Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt…
bei vorgeschlagenen Vorhaben, bei denen es sich zum Zeitpunkt ihrer Bewertung um Vorhaben auf der Unionsliste handelt, die Fortschritte bei ihrer Durchführung…
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei die Anforderungen bezüglich…
Damit für die Union wesentliche Energieinfrastrukturprojekte rechtzeitig entwickelt werden, sollte die fünfte Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse…
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten nicht für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen, wenn sich die Vorhabenträger, die Betreiber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.