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Obwohl es etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ökologischen Entscheidungsfindungsverfahren gibt, die auch in vollem Umfang auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse anzuwenden sind, bedarf es noch immer zusätzlicher Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, um in allen relevanten Angelegenheiten der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse höchstmögliche Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen. Soweit sie bereits durch nationale Vorschriften abgedeckt sind, die dieselben oder höhere Standards sicherstellen wie diese Verordnung, sollte die Vorabkonsultation vor Beginn des Genehmigungsverfahrens nicht obligatorisch sein, um eine Verdoppelung rechtlicher Anforderungen zu vermeiden.
Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen…
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene Vorrangstatus erhalten, um eine zügige administrative Bearbeitung sicherzustellen und sie in…
Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, wird die Öffentlichkeit elektronisch und durch…
Bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 durch geeignete…
1. Das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9 Absatz 1 enthält mindestens die folgenden Angaben: a) die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die…
1. Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung auf einer Website frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.