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Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union für Studien und unter bestimmten Bedingungen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates in Form von Finanzhilfen oder innovativen Finanzinstrumenten in Frage kommen, um sicherzustellen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter den bestehenden regulatorischen Bedingungen und den bestehenden Marktbedingungen nicht tragfähig wären, eine maßgeschneiderte Unterstützung erhalten können. Es ist wichtig, jede Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, insbesondere zwischen Vorhaben, die der Verwirklichung ein und desselben vorrangigen Korridors der Union dienen. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte diese finanzielle Unterstützung im Hinblick auf die Finanzierung intelligenter Energieverteilernetze die erforderlichen Synergien mit den Strukturfonds sowie mit dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energien sicherstellen. Für Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte ein dreistufiger Ansatz gelten. Erstens: Marktinvestitionen sollten Vorrang haben. Zweitens: Werden die Investitionen nicht über den Markt getätigt, sollten Regulierungsmaßnahmen geprüft werden, erforderlichenfalls sollte der einschlägige Regulierungsrahmen angepasst und die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Regulierungsrahmens sichergestellt werden. Drittens: Reichen die ersten beiden Schritte nicht aus, um die erforderlichen Investitionen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitzustellen, sollte eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden können, wenn das Vorhaben von gemeinsamem Interesse die anzuwendenden Auswahlkriterien erfüllt. Vorhaben von gemeinsamem Interesse können auch für eine Förderung im Rahmen des Programms InvestEU in Frage kommen, die die Finanzhilfen ergänzt.
Dieser Artikel gilt sinngemäß für Vorhaben von gegenseitigem Interesse. Vorhaben von gegenseitigem Interesse kommen unter den in Artikel 5 Absatz 2 der…
Die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genannten spezifischen Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Parameter gelten für die…
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien…
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten nicht für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen, wenn sich die Vorhabenträger, die Betreiber…
Die Union sollte Infrastrukturprojekte fördern, wenn diese die Netze der Union mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden…
Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus nationalen Mitteln und aus direkt von der Union verwalteten Mitteln kofinanziert (wie beispielsweise Vorhaben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.