Erwägungsgrund 18 32022R0869
Die Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 unterstellt, dass es weiterhin industrielle Prozesse geben wird, bei denen Kohlendioxid emittiert wird. Dieses Kohlendioxid gilt als unvermeidbar, wenn seine Erzeugung trotz Optimierung nicht verhindert werden kann, z. B. durch die Erhöhung der Energieeffizienz oder durch Elektrifizierung unter Einbeziehung erneuerbarer Energien. Die Entwicklung der Kohlendioxidinfrastruktur sollte zu einer erheblichen Nettoreduzierung der ansonsten unvermeidbaren Emissionen führen, wenn es keine vernünftigen Alternativen gibt. Die Kohlendioxidabscheidung fällt unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Zwecke von Kohlendioxidströmen aus Anlagen, die unter die genannte Richtlinie fallen, und für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.