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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffender schwerer Kriminalität, von Terrorismus und von Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters von schwerer Kriminalität und Terrorismus und der Notwendigkeit einer koordinierten Reaktion auf die damit zusammenhängenden Sicherheitsbedrohungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer Stelle, die für die Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit der nationalen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung auf Unionsebene zuständigen Agentur, von den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich insbesondere durch die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zur Weiterentwicklung eines…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, von den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz und die Förderung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.