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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung und Regelung einer speziellen, von den Mitgliedstaaten auf Vorschlag von Europol im Interesse der Union in das SIS einzugebenden Ausschreibungskategorie für den Austausch von Informationen über Personen, die an schwerer Kriminalität oder Terrorismus beteiligt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihrer Beschaffenheit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.