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Darüber hinaus stellten die Behörde und ein Mitgliedstaat fest, dass der Standardwert von 0,01* mg/kg für Orangen, Kartoffeln, Äpfel, Birnen, Ananas, Melonen, Wassermelonen, Zuckerrübenwurzeln und Milch (Rinder) kein ausreichendes Verbraucherschutzniveau gewährleistet. Daher sollten die Bestimmungsgrenzen für diese Erzeugnisse auf den niedrigeren und erreichbaren Wert von 0,005* mg/kg, der für die Verbraucher sicher ist, festgelegt werden.
Die Behörde stellte außerdem fest, dass die Standard-Bestimmungsgrenze von 0,01* mg/kg für die meisten Waren kein ausreichendes Verbraucherschutzniveau bietet,…
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren…
Die Behörde kam zum Schluss, dass die geltenden RHG für Mandarinen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Tafeltrauben, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren,…
Für Thiabendazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor…
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren…
Die Behörde wies darauf hin, dass die abgeleiteten RHG für Imazalil in Bezug auf Grapefruits, Orangen, Äpfel, Birnen, Bananen, Kartoffeln und Rinderleber sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.