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Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen Lebensmitteln nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in der in Anhang II des genannten Rechtsakts aufgeführten Form zugesetzt werden. Angesichts des befürwortenden Gutachtens der Behörde und der Zulassung als neuartiges Lebensmittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 sollte Nicotinamid-Ribosidchlorid in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 als Niacinverbindung aufgenommen werden.
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird bei Nummer 1 „Vitaminverbindungen“ unter „NIACIN“ nach dem Eintrag „Nicotinamid“ folgender Eintrag…
Aufgrund der befürwortenden Stellungnahme der Behörde und der Zulassung als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EU) 2020/16 sollte…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Aufbereitungsformen aufgelistet, die Lebensmitteln…
In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Verbindungen aufgelistet, die Lebensmitteln…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.
In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Aufbereitungsformen aufgelistet, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.