Erwägungsgrund 1 32023R1065
In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Verbindungen aufgelistet, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.
In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Verbindungen aufgelistet, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.