Erwägungsgrund 31 32023R1113
Bei Geldtransfers oder Kryptowertetransfers, bei denen die Überprüfung als ausgeführt gilt, sollten die Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht verpflichtet sein, bei jedem Geldtransfer die Richtigkeit der Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger bzw. bei jedem Kryptowertetransfer die Richtigkeit der Angaben zum Originator und zum Begünstigten zu überprüfen, sofern die in der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelegten Verpflichtungen erfüllt wurden.