Erwägungsgrund 32 32023R1113
Angesichts der Rechtsakte der Union über Zahlungsdienste, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte es ausreichen, für Geldtransfers innerhalb der Union lediglich die Übermittlung vereinfachter Datensätze, wie die Nummer von Zahlungskonten oder eine individuelle Transaktionskennziffer, vorzusehen.