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Geldtransfers, die den in Artikel 3 Buchstaben a bis m und o der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Diensten entsprechen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Auch Geldtransfers und Transfers von E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, bei denen das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist, sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Zahlungskarten, E-Geld-Instrumente, Mobiltelefone oder andere im Voraus oder im Nachhinein bezahlte digitale oder Informationstechnologie-(IT-)Geräte mit ähnlichen Merkmalen gelten, soweit diese ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und bei allen Geldtransfers die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt wird. Die Verwendung einer Zahlungskarte, eines E-Geld-Instruments, eines Mobiltelefons oder eines anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Geräts mit ähnlichen Merkmalen für einen Geldtransfer oder einen Transfer von E-Geld-Token zwischen natürlichen Personen, die zu anderen Zwecken als in Ausübung einer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit als Verbraucher handeln, fällt dagegen in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Darüber hinaus sind Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben, Austausch von eingelesenen Schecks, einschließlich beleglosem Scheckeinzug, oder Wechsel und Geldtransfers, bei denen sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers oder Transfers von E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, die mit…
Bis auf Personen, die mit Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 befasst sind, können die Mitgliedstaaten beschließen,…
Zur Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler Zahlungssysteme und sofern es jederzeit möglich ist, den Geldtransfer bis zum Zahler zurückzuverfolgen,…
Da die Verordnung (EU) 2015/847 derzeit nur für Transfers von Geldbeträgen, also Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der…
Diese Richtlinie sollte dem Ansatz der Richtlinie 2007/64/EG folgen, der sämtliche Arten elektronischer Zahlungsdienste umfasst. Daher wäre es nicht angemessen,…
Die in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Kontoinformationsdienstleister werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.