Erwägungsgrund 3 32023R1113
Da die Verordnung (EU) 2015/847 derzeit nur für Transfers von Geldbeträgen, also Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/847 auf Transfers virtueller Vermögenswerte ausgedehnt werden.