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Angesichts der Rechtsakte der Union über Zahlungsdienste, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte es ausreichen, für Geldtransfers innerhalb der Union lediglich die Übermittlung vereinfachter Datensätze, wie die Nummer von Zahlungskonten oder eine individuelle Transaktionskennziffer, vorzusehen.
Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden bei Geldtransfers, bei denen alle am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleisterin der Union ansässig…
Die Methode, gemäß der Daten zum Zahlungsverkehr erhoben werden, sollte den Entwicklungen des Rechtsrahmens für Zahlungen innerhalb der Europäischen Union,…
Da die Verordnung (EU) 2015/847 derzeit nur für Transfers von Geldbeträgen, also Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der…
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb des…
In den letzten Jahren sind bei der Integration von Massenzahlungen in der Union erhebliche Fortschritte erzielt worden, insbesondere im Zusammenhang mit den…
Das Erbringen von Zahlungsdiensten durch den Zahlungsdienstleister kann mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen. Die Richtlinie 95/46/EG des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.