Erwägungsgrund 66 32023R1114
Emittenten von E-Geld-Token sollten entweder als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sein. E-Geld-Token sollten als „E-Geld“ gelten, da dieser Begriff in der Richtlinie 2009/110/EG bestimmt ist, und ihre Emittenten sollten, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2009/110/EG mit Blick auf die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten und die Anforderungen mit Blick auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token erfüllen. Emittenten von E-Geld-Token sollten ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen und es der für sie zuständigen Behörde übermitteln. Ausnahmeregelungen hinsichtlich begrenzter Netze, hinsichtlich bestimmter Transaktionen von Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und hinsichtlich E-Geld-Instituten, die auf der Grundlage der in der Richtlinie 2009/110/EG vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten nur einen begrenzten Höchstbetrag an E-Geld ausgeben, sollten auch für E-Geld-Token gelten. Emittenten von E-Geld-Token sollten jedoch nach wie vor verpflichtet sein, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen, um die Käufer über die Merkmale und Risiken der E-Geld-Token zu informieren, und das Kryptowerte-Whitepaper vor seiner Veröffentlichung der zuständigen Behörde zu übermitteln.