Erwägungsgrund 67 32023R1114
Den Inhabern von E-Geld-Token sollte gegenüber dem Emittenten der E-Geld-Token ein Forderungsanspruch zustehen. Die Inhaber von E-Geld-Token sollten stets das Recht haben, die E-Geld-Token zum Nennwert gegen einen Geldbetrag in der amtlichen Währung, die als Bezugsgrundlage für die E-Geld-Token dient, rückzutauschen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG über die Möglichkeit, eine Gebühr im Zusammenhang mit dem Rücktausch zu erheben, sind im Zusammenhang mit E-Geld-Token nicht relevant.