Art. 60 Abs. 9 32023R1114Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen
Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Rechtsträger sind nicht verpflichtet, in Absatz 7 genannte Informationen, die sie der zuständigen Behörde bereits…
Art. 65 Abs. 3 32023R1114Grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Zulassung erteilt hat, unterrichtet den betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unverzüglich…
Art. 85 Abs. 3 32023R1114Ermittlung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Unbeschadet der Zuständigkeiten der zuständigen Behörden nach dieser Verordnung unterrichten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten den Rat der…
Art. 62 Abs. 4 32023R1114Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Die zuständigen Behörden verlangen von einem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden…
Art. 76 Abs. 14 32023R1114Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, müssen über Ressourcen und Backup-Einrichtungen verfügen, die es…