Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da sich die nationalen Regulierungsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten, voneinander unterscheiden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten, in denen es derzeit keine strengen Aufsichtsanforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gibt, die gegenwärtig gemäß den jeweiligen nationalen Regulierungsrahmen tätig sind, diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichten können, sich strengeren Anforderungen als den in den nationalen Regulierungsrahmen festgelegten zu unterwerfen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die 18-monatige Übergangsfrist, die es Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen andernfalls ermöglichen würde, auf der Grundlage des jeweiligen bestehenden nationalen Regulierungsrahmens Dienstleistungen zu erbringen, nicht anzuwenden oder zu verkürzen. Eine solche Option für die Mitgliedstaaten sollte keinen Präzedenzfall für etwaige andere Gesetzgebungsakte der Union über Finanzdienstleistungen schaffen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 1. Juli 2026…
Bestimmten Unternehmen, die den Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen unterliegen, sollte es gestattet sein, alle oder einige…
In den meisten Mitgliedstaaten ist die Bereitstellung von Kryptowerte-Dienstleistungen trotz der potenziellen Risiken, die diese für den Anlegerschutz, die…
Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Regulierungsrahmen der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten,…
Angesichts der bislang relativ geringen Größenordnung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte die Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung…
Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.