Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token sollten ein dauerhaftes Rücktauschrecht haben, sodass die Emittenten verpflichtet sind, die vermögenswertereferenzierten Token auf Ersuchen der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token jederzeit rückzutauschen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertereferenzierten Token Bezug nehmen, entsprechenden Geldbetrags, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt, oder im Wege der Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die die Token Bezug nehmen, vornehmen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten dem Inhaber stets die Möglichkeit einräumen, die vermögenswertereferenzierten Token in einen Geldbetrag, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt, in derselben amtlichen Währung rückzutauschen, die die Emittenten beim Verkauf der Token akzeptiert haben. Die Emittenten sollten hinreichend detaillierte und leicht verständliche Informationen über die verschiedenen zur Verfügung stehenden Arten des Rücktauschs bereitstellen.
Auf Wunsch eines Inhabers eines vermögenswertreferenzierten Token muss ein Emittent eines solchen Token den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem…
In den Marketingmitteilungen wird klar und eindeutig angegeben, dass Inhaber des vermögenswertreferenzierten Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf…
Sofern die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token keinen Rücktauschplan gemäß Artikel 47 aufgestellt haben, wenden sie geeignete und verhältnismäßige…
Im Rücktauschplan ist zu belegen, dass der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token zum Rücktausch des ausstehenden ausgegebenen…
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen auf ihrer Website an einer öffentlich und leicht zugänglichen Stelle auf klare, präzise und transparente…
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten einen Sanierungsplan ausarbeiten, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent zu ergreifen hat, um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.