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Die zuständigen Behörden sollten mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein, um die Ausgabe von, das öffentliche Angebot über und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten, einschließlich vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token, zu überwachen und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu beaufsichtigen. Diese Befugnisse sollten die Befugnis umfassen, ein öffentliches Angebot über Kryptowerte oder die Zulassung von Kryptowerten zum Handel oder die Ausgabe von Kryptowerten oder die Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auszusetzen oder zu untersagen und Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch zu untersuchen. Emittenten anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token sollten nicht der Aufsicht im Rahmen dieser Verordnung unterliegen, wenn es sich bei dem Emittenten nicht um einen Anbieter bzw. eine Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt.
jede Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Anbietereine Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragt, die Emittenten…
Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, ein öffentliches Angebot über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token…
Die zuständigen Behörden sollten außerdem befugt sein, gegen Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, einschließlich vermögenswertereferenzierter Token oder…
Um sicherzustellen, dass alle öffentlichen Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token, die möglicherweise…
Angesichts der verschiedenen mit Kryptowerten verbundenen Risiken und Chancen müssen Vorschriften für Anbieter von Kryptowerten mit Ausnahme von…
Angesichts der bislang relativ geringen Größenordnung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte die Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.