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Es werden eine Reihe von Gruppeneinträgen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen. In einigen Fällen gibt es Einstufungsvorschriften für bestimmte Stoffe eines Gruppeneintrags. Dann erfolgt für diesen Stoff ein eigener Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, und beim Gruppeneintrag in dieser Verordnung wird der Vermerk „mit Ausnahme der an einer anderen Stelle in diesem Anhang genannten Stoffe“ hinzugefügt. Die Aufnahme dieser Stoffe in die Anlagen 1 bis 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss daher diesem Vermerk Rechnung tragen, der sich auf Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bezieht. Der Text in den Einträgen mit den Indexnummern 033-005-00-1, 050-008-00-3, 082-001-00-6, 609-026-00-2 und 650-017-00-8 scheint sich jedoch auf einen Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anstelle von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu beziehen. Diese Einträge sollten deshalb entsprechend geändert werden.
Anmerkung A erhält folgende Fassung: „Anmerkung A: Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss der Name des Stoffes auf dem…
Für die Stoffe, deren Einstufung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit der vorliegenden Verordnung geändert wird, oder die neu eingestuft…
Nach der letzten Änderung der Anlagen 1 bis 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durch die Verordnung (EU) 2018/675 der Kommission zur…
Die Anlagen 2 und 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, um der neuen Einstufung von Stoffen als CMR in der Verordnung…
Mit der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission wurden die Titel und die Nummerierung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert.…
Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, wurde Tabelle 3.1 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch Hinzufügung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.