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Die Verbote des Hafenzugangs gelten für alle Schiffe, unabhängig davon, ob sie in einem Hafen oder an einem Ankerplatz innerhalb der Zuständigkeit eines Hafens eines Mitgliedsstaats liegen. Im Falle des Finnischen Meerbusens gelten diese Verbote für jedes Schiff, unabhängig davon, ob es einem Hafen oder an einem Ankerplatz in den Hoheitsgewässern oder Binnengewässern eines Mitgliedstaats liegt.
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein von einem solchen Verbot betroffenes…
alle Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder in diesem betrieben werden, unabhängig von ihrer Flagge, ausgenommen Schiffe, die für…
Die Verbote des Hafenzugangs gelten für alle Schiffe, unabhängig davon, ob sie in einem Hafen oder an einem Ankerplatz innerhalb der Zuständigkeit eines Hafens…
Dieses Verbot gilt auch für alle Schiffe, unabhängig von der Flagge, unter der sie registriert sind, sowie für jede illegale Störung des Navigationssystems, die…
Ein Mitgliedstaat verweigert jedem Schiff den Zugang zu seinen Häfen und Ankerplätzen, das Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes findet in den in Artikel 21…
Wenn und solange die zuständige Behörde Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Zugang zum Hafen verweigert, ist dem Kapitän das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.