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Für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte bei denen es sich nicht um elektrisch betriebene Möbel, Audio- und Videogeräte, Geräte der Informationstechnologie, Büromaschinen, Niederspannungsschalt- und -steuergeräte und Elektromotoren handelt, fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Einige dieser Produkte, zum Beispiel Waschmaschinen, enthalten immer häufiger eine WLAN-Funktion und fallen daher als Funkanlagen unter die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates . Diese Produkte sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht von der Richtlinie…
Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funkanlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit und…
Nicht für den Haushaltsgebrauch bestimmte Waschmaschinen und Waschtrockner haben besondere Eigenschaften und Verwendungszwecke. Sie unterliegen anderen…
1. Für die Verwendung im Haushalt ausgelegte, geprüfte und vermarktete Geräte: — Wäschetrockner, ausgenommen Haushaltswäschetrockner, die unter die Verordnung…
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der…
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen, sie erfasst aber Autoradios…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.