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Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Oktober 2023 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Oktober 2023 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gebunden.
Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Oktober 2024 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Oktober 2024 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gebunden.
Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Juli 2025 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Juli 2025 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gebunden.
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