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Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Angesichts der Bedeutung von Transparenz und insbesondere der Notwendigkeit, die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission festgelegten Veröffentlichungsschwellen an die neuen Schwellenwerte anzupassen, die in allen kürzlich überarbeiteten Leitlinien und Rahmenregelungen der Kommission für staatliche Beihilfen festgelegt sind, sollte der Schwellenwert, ab dem die in Anhang III der genannten Verordnung genannten Informationen über Einzelbeihilfen veröffentlicht werden müssen, auf 100 000 EUR festgesetzt werden. Dieser Schwellenwert sollte bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Beihilfeempfängern, die nicht unter Abschnitt 2a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, bei 10 000 EUR und bei Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten gemäß Abschnitt 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bei 500 000 EUR liegen. Bei Einzelbeihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sind die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe zu veröffentlichen. Bei Beihilfen, die diese Schwellenwerte nicht übersteigen, können die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung genannten Information zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.
Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die unter Absatz 1 dargelegten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die…
Was die Veröffentlichung von Informationen über gewährte Einzelbeihilfen anbelangt, so ist festzulegen, ab welchen Schwellenwerten die Veröffentlichung…
Dieser Schwellenwert sollte ein De-minimis-Schwellenwert sein und sollte das Förderniveau der Stützungsregelungen, die im Rahmen der GAP bestehen, widerspiegeln…
Um ein Gleichgewicht zwischen dem angestrebten Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds einerseits und dem Recht der Begünstigten…
Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr.…
Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass alle Beteiligten prüfen können, ob eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.