Erwägungsgrund 2 32023R1321
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) sieht vor, dass die Union Kontingente für die Einfuhr in die Union von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich eröffnet. Darüber hinaus wird der Union durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit das Recht übertragen, unter bestimmten Umständen, unter anderem im Rahmen der Anwendung multilateraler Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen, Zollkontingente oder andere Einfuhrkontingente für die Einfuhr von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich einzuführen. Es ist daher klarzustellen, ob Waren, die ihren Ursprung im Vereinigten Königreich haben und in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, für eine Behandlung im Rahmen dieser Zollkontingente oder anderer Einfuhrkontingente in Betracht kommen.