Erwägungsgrund 3 32023R2131
Aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Auslegung des Beschlusses 2005/671/JI werden in einigen Fällen Informationen nicht zeitgerecht weitergegeben, es werden Informationen überhaupt nicht weitergegeben oder es werden nicht alle sachdienlichen Informationen weitergegeben. Eurojust muss ausreichende Informationen erhalten, um Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Ermittlungen zu erkennen.