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Auf Ersuchen einer nationalen Behörde eines teilnehmenden Landes bewertet die Agentur nationale Maßnahmen gemäß der Standard-Arbeitsanweisung nach Absatz 3.
Vor der Bewertung einer nationalen Maßnahme evaluiert die Agentur diese und analysiert, ob sie dem neuesten Stand der Wissenschaft entspricht und ob sie sich als zweckdienlich für die Erreichung ihrer erklärten Ziele erwiesen hat.
Die Agentur arbeitet ein Bewertungsverfahren aus. Die Agentur legt das Bewertungsverfahren auf transparente Weise in einer Standard-Arbeitsanweisung fest. Der Verwaltungsrat genehmigt die Standard-Arbeitsanweisung und alle Änderungen daran, bevor die Agentur es anwendet.
Die Agentur unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über Bewertungen, die sie gemäß diesem Artikel vorgenommen hat.
Die Agentur legt jede Bewertung, die sie gemäß Absatz 1 vornimmt, der betreffenden nationalen Kontaktstelle und der zuständigen nationalen Behörde vor. Die…
Angesichts ihrer unionsweiten Perspektive sollte die Agentur in der Lage sein, nationale Maßnahmen und Schulungen, z. B. zur Prävention, einschließlich…
Die Kommission gibt spätestens am 28. April 2027 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung in Auftrag, um insbesondere Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der…
Bis zum 12. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission im Einklang mit ihren Leitlinien und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat die…
Die in Artikel 57 Absatz 1 genannten Evaluierungen werden von Sachverständigen vorgenommen, die funktional von den zuständigen Behörden, Prüfbehörden und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.