Erwägungsgrund 35 32023R1322
Der Verwaltungsrat sollte den Exekutivdirektor im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren, das die Kommission durchführt und leitet, ernennen. Im Einklang mit dem Verfahren zur Ernennung eines Exekutivdirektors der EMCDDA sollte die Kommission die Teilnahme eines Vertreters des Verwaltungsrats als Beobachter in dem Ernennungsverfahren prüfen. Die Bewertung der Kommission am Ende der ersten Amtszeit des Exekutivdirektors von fünf Jahren sollte vorab geäußerte Beiträge des Verwaltungsrats über die Leistung des Exekutivdirektors umfassen.