Erwägungsgrund 39 32018R1726
Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur Anwendung finden, unbeschadet der in den Rechtsakten der Union, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln, festgelegten Datenschutzbestimmungen, die der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprechen sollten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 oder die für die Systeme geltenden Rechtsakte der Union verstoßende Verarbeitung sollte die Agentur die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung, wie etwa eine Verschlüsselung, treffen. Diese Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten ein Schutzniveau — auch hinsichtlich der Vertraulichkeit — gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Bei der Bewertung der Datensicherheitsrisiken sollten die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Risiken berücksichtigt werden, wie etwa — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von oder unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, insbesondere wenn dies einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden herbeiführen könnte. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Möglichkeit haben, von der Agentur Zugang zu allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen zu erhalten. Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultiert, der am 10. Oktober 2017 eine Stellungnahme abgegeben hat.