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Die Agentur kann auf Ersuchen die folgenden zusätzlichen Dienstleistungen erbringen:
maßgeschneiderte Schulungen;
bestimmte Unterstützungsmaßnahmen für Mitgliedstaaten, die nicht als Priorität eingestuft sind, aber von Vorteil sein könnten, wenn sie mit nationalen Ressourcen unterstützt werden;
Kapazitätsaufbauprogramme für Drittländer, für die keine eigenen Unionsmittel vorgesehen sind;
Bewertung nationaler Stellen in Drittländern und insbesondere Bewerberländern nach Artikel 20 Absatz 3;
sonstige maßgeschneiderte Dienstleistungen, die auf Ersuchen eines teilnehmenden Landes erbracht werden und Investitionen in zusätzliche Ressourcen zur Unterstützung nationaler Aktivitäten erfordern. Die Agentur erhebt Gebühren für die Erbringung der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen.
Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung der Kommission auf transparente Weise die Methode zur Berechnung der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung fest.
Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der auf kosteneffiziente Weise erbrachten Dienstleistungen stehen und ausreichen, um diese Kosten zu decken. Die Höhe der Gebühren wird so festgesetzt, dass sichergestellt ist, dass sie nichtdiskriminierend sind und eine ungebührliche finanzielle oder administrative Belastung der Interessenträger vermieden wird.
Die Höhe der Gebühren wird so festgesetzt, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen im Haushaltsplan der Agentur vermieden wird. Ergibt sich aus der Erbringung der durch die Gebühren gedeckten Dienstleistungen wiederholt ein erheblicher positiver Saldo im Haushalt oder aus der Erbringung der durch die Gebühren gedeckten Dienstleistungen ein erheblicher negativer Saldo, so muss der Verwaltungsrat die Methode zur Berechnung der Gebühren gemäß dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren überprüfen.
Gegebenenfalls erstellt die Agentur im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens gemäß Artikel 41 einen Bericht über die erhobenen Gebühren und deren Einfluss auf den Haushalt der Agentur.
Gebühren für die Dienstleistungen, die von der Agentur gemäß Artikel 6 für die Mitgliedstaaten erbracht werden;
Die Mitgliedstaaten können Gebühren erheben, die Folgendem Rechnung tragen: Die Gebühren müssen sich innerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegen und in einem…
Die Agentur kann ein Entgelt für Verwaltungsleistungen erheben, die sie auf Antrag Dritter erbringt, sofern diese nicht durch eine andere Gebühr oder ein…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1 auf transparente Weise so festgesetzt wird, dass sie die tatsächlichen Kosten der…
In Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 sind der Anwendungsbereich und die Grundprinzipien des Gebührensystems festgelegt, und der Kommission wurde in diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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