Erwägungsgrund 4 32023R1433
Hierzu bestimmt Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472, dass EUNAVFOR MED IRINI nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, wie der Resolutionen 1970 (2011) und 2473 (2019) des VN-Sicherheitsrats, sowie insbesondere der Resolution 2292 (2016) und nach Erfordernis innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf hoher See vor der Küste Libyens Kontrollen von Schiffen, die Libyen anlaufen oder verlassen, durchführt, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial nach oder aus Libyen befördern, und dass EUNAVFOR MED IRINI entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände ergreift.