Erwägungsgrund 6 32023R1433
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1439 des Rates wird eine Bestimmung in den Beschluss (GASP) 2015/1333 eingefügt, nach der der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Entsorgung im Namen von EUNAVFOR MED IRINI von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die von EUNAVFOR MED IRINI auf hoher See im Einklang mit ihrem Mandat beschlagnahmt wurden, zu erleichtern.