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Da die Gruppenbeschränkung 32 in Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 einen SML(T) für Weichmacher festlegt und der FCM-Stoff Nr. 1078 ebenfalls ein Weichmacher ist, ist es angezeigt, diese Gruppenbeschränkung auch auf diesen Stoff anzuwenden. Um weiterhin jeden Zweifel über die Art dieser Gruppenbeschränkung auszuräumen, ist es außerdem angezeigt, darauf hinzuweisen, dass sie Weichmacher betrifft.
Am 19. September 2019 gab die Behörde eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Stoffs…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert: (1) In Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen in fortlaufender FCM-Stoff-Nummer eingefügt:…
Aus der wissenschaftlichen Bewertung des FCM-Stoffes Nr. 988 geht hervor, dass die Migration seines Hydrolyseprodukts, 1,3-Benzoldimethanamin, kontrolliert…
Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 438 und der Bezeichnung Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß…
Stoffe, die in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt sind, sind mit ihrer FCM-Stoff-Nummer, ihrer Referenznummer und ihrer chemischen…
Der Kommission liegen Informationen vor, die belegen, dass Weichmacher, die z. B. in Deckeldichtungen aus Polyvinylchlorid (PVC) verwendet werden, in fette…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.