Erwägungsgrund 2 32023R1479
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien in den Fällen, unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren, die darin festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen können, insbesondere hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Hinsichtlich der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten kann die Gemeinschaft in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Artikeln 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen. Diese einseitigen Maßnahmen betreffen die teilweise oder vollständige Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen der Union sowie deren teilweise oder vollständige Kündigung.