Erwägungsgrund 3 32023R1479
Sollte es sich als notwendig erweisen, ihre Interessen bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu schützen, so sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten in geeigneter Weise zeitnah, angemessen, wirksam und flexibel unter umfassender Beteiligung der Mitgliedstaaten Gebrauch zu machen. Daher müssen Vorschriften und Verfahren für die Einführung einseitiger Maßnahmen in Ausübung der Rechte der Gemeinschaft aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegt werden.